Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 9,

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder
    2. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    4. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P9/NOR40114314

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