Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist Paragraph 9, Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegt.