Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 9, Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    4. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057479

Alte Dokumentnummer

N3199957933L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P9/NOR12057479

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