Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 9,

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    4. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P9/NOR40066851

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