Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Schlagworte

Kartenmaterial

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40243533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P65/NOR40243533

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