(2)Absatz 2,Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.