Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Schlagworte

Kartenmaterial

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40243533