Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Schlagworte

Kartenmaterial

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091379

Alte Dokumentnummer

N5199957117L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P65/NOR12091379

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