(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.