Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mineralrohstoffgesetz § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
    1. Ziffer eins
      das Bergbauberechtigungswesen,
    2. Ziffer 2
      den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
    3. Ziffer 3
      den Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      den Lagerstättenschutz,
    5. Ziffer 5
      den Oberflächenschutz,
    6. Ziffer 6
      die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
    7. Ziffer 7
      die bergbauliche Ausbildung
    betreffen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091488

Alte Dokumentnummer

N5199957226L

Navigation im Suchergebnis