Absatz eins,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
- Ziffer einsdas Bergbauberechtigungswesen,
- Ziffer 2den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
- Ziffer 3den Umweltschutz,
- Ziffer 4den Lagerstättenschutz,
- Ziffer 5den Oberflächenschutz,
- Ziffer 6die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
- Ziffer 7die bergbauliche Ausbildung
betreffen.