(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.