Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 174

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
    1. Ziffer eins
      das Bergbauberechtigungswesen,
    2. Ziffer 2
      das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
    3. Ziffer 3
      den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
    4. Ziffer 4
      den Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      den Lagerstättenschutz,
    6. Ziffer 6
      den Oberflächenschutz,
    7. Ziffer 7
      die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
    8. Ziffer 8
      die bergbauliche Ausbildung
    betreffen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026445

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