Bundesrecht konsolidiert

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Funker-Zeugnisgesetz 1998 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

FZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entziehung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Entziehung ist auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, gröblich oder wiederholt verstößt,
    2. Ziffer 2
      Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
    3. Ziffer 3
      eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.
  4. Absatz 4,Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159498

Alte Dokumentnummer

N9199956916L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/26/P12/NOR12159498

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