Absatz eins,Die Entziehung ist auszusprechen, wenn
- Ziffer einsder Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, gröblich oder wiederholt verstößt,
- Ziffer 2Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
- Ziffer 3eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.