Entziehung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Entziehung ist auszusprechen, wenn
der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 Anmerkung eins, ), gröblich oder wiederholt verstößt,
Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen.
(3)Absatz 3,Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.
(4)Absatz 4,Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.
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Art. 12 Z 4 der Novelle 190/2021 lautet: „In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997“.)Artikel 12, Ziffer 4, der Novelle 190 aus 2021, lautet: „In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/1997“.)