Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amateurfunkgesetz 1998 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 25/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

AFG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. Litera b
        von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
      3. Litera c
        ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. Absatz 2,Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. Absatz 3,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. Ziffer eins
      ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. Ziffer 2
      voll handlungsfähig ist und
    3. Ziffer 3
      die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.
  4. Absatz 4,Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. Absatz 5,Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159252

Alte Dokumentnummer

N9199912709Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/25/P4/NOR12159252

Navigation im Suchergebnis