Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
- Ziffer einsdas 14. Lebensjahr vollendet haben und
- Ziffer 2
- Litera adie Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
- Litera bvon der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
- Litera cein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.