Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

Paragraph 6, (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

  1. Ziffer eins
    die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. Ziffer 2
    die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
  1. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128080

Alte Dokumentnummer

N7199912744Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P6/NOR12128080

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