Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Text

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

Paragraph 6, (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

  1. Ziffer eins
    die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. Ziffer 2
    die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
  1. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.