Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
    1. Ziffer eins
      die Bundesvertretung der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P6/NOR40062451

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