(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl
von einem unzuständigen Organ stammt oder
unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.