Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,
Paragraph 51
01.02.2001
14.01.2005
5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle
Aufsicht
Paragraph 51, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.