Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Absatz 3, fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ stammt oder
    2. Ziffer 2
      unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
    4. Ziffer 4
      der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
    Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Absatz 4, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  6. Absatz 6,Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Absatz 4, ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P51/NOR40062540

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