Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Titel

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den
Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)
(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)
StF: BGBl. I Nr. 22/1999

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

                          Inhaltsverzeichnis

                             1. Hauptstück

                        Allgemeine Bestimmungen

§  1. Geltungsbereich

§  2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der

      Hochschülerschaften an den Universitäten

                             2. Hauptstück

                  Arten der Vertretungseinrichtungen

                              1. Abschnitt

                     Österreichische Hochschülerschaft

§  3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§  4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

§  5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§  6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§  7. Bundesvertretung der Studierenden

§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen

§  8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

                              2. Abschnitt

                   Hochschülerschaften an den Universitäten

§  9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den

      Universitäten

§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den

      Universitäten

§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15. Fakultätsvertretung

§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17. Studienrichtungsvertretung

§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19. Studierendenversammlung

§ 20. Sonderfälle

                             3. Abschnitt

             Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien

§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien

                             4. Abschnitt

  Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. Studierendenvertretungen an den

       Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an

       Fachhochschul-Studiengängen

                             3. Hauptstück

                Organisation der Vertretungseinrichtungen

                              1. Abschnitt

        Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen

                         und Studierendenvertreter

§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder

      Studierendenvertreter

§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und

      Studierendenvertretern

                              2. Abschnitt

     Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der

      Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

      Stellvertreter

§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

      Stellvertreter

                             3. Abschnitt

  Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27. Organisation der Verwaltung

§ 28. Wirtschaftsbetriebe

§ 29. Finanzierung

§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31. Budgetierung und Bilanzierung

§ 32. Haushaltsführung

§ 33. Rechtsgeschäfte

                             4. Hauptstück

                      Willensbildung der Mitglieder

                              1. Abschnitt

                          Wahlen in die Organe

§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35. Wahlberechtigte

§ 36. Wahlausschließungsgründe

§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die

      Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43. Erlöschen von Mandaten

§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

      Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder

       Jahrgangssprecher an den Akademien und

       Fachhochschul-Studiengängen

§ 46. Wahlwiederholung

§ 47. Konstituierung der Organe

§ 48. Wahlordnung

                              2. Abschnitt

                   Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49. Antragsrecht

§ 50. Urabstimmung

                             5. Hauptstück

                         Aufsicht und Kontrolle

§ 51. Aufsicht

§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54. Rechnungshofkontrolle

                             6. Hauptstück

             Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. Verfahrensbestimmungen

§ 56. Inkrafttreten

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Vollziehung

Anmerkung

Der gesetzliche Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 15.1.2005 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 1/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR11010370

Alte Dokumentnummer

N7199959741L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P0/NOR11010370

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