Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
28.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÖPNRV-G 1999
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11.Paragraph 11,
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraph 7, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in Paragraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Nahverkehrsplanung
Im RIS seit
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Gesetzesnummer
20000097
Dokumentnummer
NOR40170104