Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
27.05.2015
Abkürzung
ÖPNRV-G 1999
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11.Paragraph 11,
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraphen 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Nahverkehrsplanung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Gesetzesnummer
20000097
Dokumentnummer
NOR40000867