Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Text

Nah- und Regionalverkehrsplanung

Paragraph 11,

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraph 7, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in Paragraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.