Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Text

Nah- und Regionalverkehrsplanung

Paragraph 11,

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraphen 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.