Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
Paragraph 11
01.01.2000
27.05.2015
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraphen 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.