(2)Absatz 2,Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch § 1 steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch Paragraph eins, steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.