Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 4, (1) Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern

  1. Ziffer eins
    zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. Ziffer 2
    die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und
  3. Ziffer 3
    bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, erfüllt sind.
  1. Absatz 2,Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
    2. Ziffer 2
      über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. Ziffer 3
      einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz eins, genannten Personen geschlossen hat, dem die in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR12057332

Alte Dokumentnummer

N3199914778O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/180/P4/NOR12057332

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