zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
IVF-Fonds-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,
Paragraph 4
01.01.2000
30.04.2004
Anspruchsberechtigung
Paragraph 4, (1) Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern