Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
    1. Ziffer eins
      bei Sterilität der Frau
      1. Litera a
        tubaren,
      2. Litera b
        durch Endometriose bedingten oder
      3. Litera c
        durch polyzystisches Ovar bedingten
      Ursprungs oder
    2. Ziffer 2
      bei Sterilität des Mannes.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
    1. Ziffer eins
      die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
      1. Litera a
        der gesetzlichen Krankenversicherung,
      2. Litera b
        einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
      3. Litera c
        einer auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
      4. Litera d
        eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50 % der Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2
      vorliegt und
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. Ziffer 3
      einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40051549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/180/P4/NOR40051549

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