Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 52
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oderDaten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 15,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 46, oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht;
sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft.sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß Paragraph 48 a, verschafft.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oderDaten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder
Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 eingeholt zu haben oderDaten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeholt zu haben oder
gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1 abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt odergegen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, oder Paragraph 50 c, Absatz eins, abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 21, Absatz 2, erteilte Auflagen verstößt oder
seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt oderseine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23,, 24, 25 oder 50d verletzt oder
die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oderdie gemäß Paragraph 14, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder
die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oderdie gemäß Paragraph 50 a, Absatz 7 und Paragraph 50 b, Absatz eins, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.Daten nach Ablauf der in Paragraph 50 b, Absatz 2, vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.
(2a)Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den Paragraphen 26,, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.
(3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5)Absatz 5Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz (UM)
Schlagworte
Offenlegungspflicht, Bildübertragungsgerät
Im RIS seit
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40150466