Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260 000 S zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
    2. Ziffer 2
      Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 15,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 46, oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
    3. Ziffer 3
      Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
    4. Ziffer 4
      Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 S zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß Paragraph 17, erfüllt zu haben oder
    2. Ziffer 2
      Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 13, eingeholt zu haben oder
    3. Ziffer 3
      seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23,, 24 oder 25 verletzt oder
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen.
  5. Absatz 5Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Schlagworte

Offenlegungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017652

Alte Dokumentnummer

N1199961838L

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