Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Ziffer einssich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
- Ziffer 2Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 15,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 46, oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
- Ziffer 3Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
- Ziffer 4Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht;
- Ziffer 5sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß Paragraph 48 a, verschafft.