Bundesrecht konsolidiert

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Rundfunkgebührengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR12159429

Alte Dokumentnummer

N9199914463O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/159/P7/NOR12159429

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