Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.