Bundesrecht konsolidiert

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Rundfunkgebührengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR40021104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/159/P7/NOR40021104

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