(3)Absatz 3,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,).