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Futtermittelgesetz 1999 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.07.2020
§ 4 am 24.07.2020
§ 6 am 24.07.2020
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 25.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020
§ 5 gültig von 21.06.2013 bis 24.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 5 gültig von 27.08.2003 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
§ 5 gültig von 20.07.2002 bis 26.08.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 5 gültig von 11.08.2001 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
§ 5 gültig von 24.07.1999 bis 10.08.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
21.06.2013
Außerkrafttretensdatum
24.07.2020
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 5.
(1)
Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.
(2)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
1.
Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
2.
Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
3.
Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
4.
Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
5.
Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
6.
Mindesthaltbarkeitsdauer,
7.
Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.
(3)
Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Im RIS seit
26.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40151811
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P5/NOR40151811
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