Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

§ 5. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

  1. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
    1. 1.
      Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
    2. 2.
      Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
    3. 3.
      Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
    4. 4.
      Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
    5. 5.
      Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
    6. 6.
      Mindesthaltbarkeitsdauer,
    7. 7.
      Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143648

Alte Dokumentnummer

N8199961275L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P5/NOR12143648

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