Bundesrecht konsolidiert

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Kardiotechnikergesetz § 25

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 25,

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Vetrauenswürdigkeit und
  3. Ziffer 3
    ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. Ziffer 4
    ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. Ziffer 5
    eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. Ziffer 6
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. Ziffer 7
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40078477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P25/NOR40078477

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