Bundesrecht konsolidiert

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Kardiotechnikergesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 25,

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Vetrauenswürdigkeit und
  3. Ziffer 3
    ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. Ziffer 4
    ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. Ziffer 5
    eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. Ziffer 6
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. Ziffer 7
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142433

Alte Dokumentnummer

N8199852693L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P25/NOR12142433

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