Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
KTG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur Ausbildung
§ 25.Paragraph 25,
Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
die Vetrauenswürdigkeit und
ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 odereinen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR12142433
Alte Dokumentnummer
N8199852693L