Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 25,

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Vetrauenswürdigkeit und
  3. Ziffer 3
    ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. Ziffer 4
    ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. Ziffer 5
    eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. Ziffer 6
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. Ziffer 7
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,