Bundesrecht konsolidiert

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Kunstrückgabegesetz § 2

Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 181/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Übereignung der Gegenstände

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß Paragraph eins, an diese zu übereignen;
    2. Ziffer 2
      jene Gegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Absatz 2Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß Paragraph eins, in einem Bericht jährlich zu informieren.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010094

Dokumentnummer

NOR40111546

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/181/P2/NOR40111546

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