Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.11.2009

Text

Übereignung der Gegenstände

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß Paragraph eins, an diese zu übereignen;
    2. Ziffer 2
      jene Gegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Absatz 2,Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß Paragraph eins, in einem Bericht jährlich zu informieren.