Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kunstrückgabegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 181/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.12.1998

Außerkrafttretensdatum

23.11.2009

Abkürzung

KRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;
    2. Ziffer 2
      jene Kunstgegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Absatz 2,Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Gesetzesnummer

10010094

Dokumentnummer

NOR12127643

Alte Dokumentnummer

N7199813080O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/181/P2/NOR12127643

Navigation im Suchergebnis