Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,
- Ziffer einsdie ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;
- Ziffer 2jene Kunstgegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.