Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
  2. Ziffer 2
    Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
  3. Ziffer 3
    Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.
  4. Ziffer 4
    Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.
  5. Ziffer 5
    Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.
  6. Ziffer 6
    Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt.
  7. Ziffer 7
    Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durchführt.
  8. Ziffer 8
    Fahrzeug ist:
    1. Litera a
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;
    2. Litera b
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Fahrbetriebsmittel gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
    3. Litera c
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    4. Litera d
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
    5. Litera e
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  9. Ziffer 9
    Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
    1. Litera a
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,;
    2. Litera b
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
    3. Litera c
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    4. Litera d
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
    5. Litera e
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  10. Ziffer 10
    Unternehmen ist:
    1. Litera a
      jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
    2. Litera b
      jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
    3. Litera c
      jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
    die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
  11. Ziffer 11
    Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159119

Alte Dokumentnummer

N9199853471L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/145/P3/NOR12159119

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