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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
  2. Ziffer 2
    Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
  3. Ziffer 3
    Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
  4. Ziffer 4
    Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.
  5. Ziffer 5
    Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
  6. Ziffer 6
    Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.
  7. Ziffer 7
    Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
  8. Ziffer 7 a
    Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
    Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
  9. Ziffer 7 b
    Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
  10. Ziffer 8
    Fahrzeug ist:
    1. Litera a
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;
    2. Litera b
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Fahrbetriebsmittel gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
    3. Litera c
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    4. Litera d
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
    5. Litera e
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  11. Ziffer 9
    Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
    1. Litera a
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,;
    2. Litera b
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
    3. Litera c
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    4. Litera d
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
    5. Litera e
      für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  12. Ziffer 10
    Unternehmen ist:
    1. Litera a
      jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
    2. Litera b
      jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
    3. Litera c
      jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
    die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
  13. Ziffer 11
    Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Anmerkung

Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002;
Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40043007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/145/P3/NOR40043007

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