Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Paragraph 3
01.09.1998
24.05.2002
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: