Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
    2. Ziffer 2
      er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. Ziffer eins
      sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
    2. Ziffer 2
      vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 3, Ziffer 5, enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in Paragraph 7, Absatz 7, festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159139

Alte Dokumentnummer

N9199853491L

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