er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.