Absatz eins,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
- Ziffer einser dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
- Ziffer 2er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.